Ist die Unabhängigkeit des Revisionsamtes des Vogelsbergkreises gefährdet?
VOGELSBERGKREIS. Ob die zum 1. Januar 2013 von Landrat Manfred Görig (SPD) angekündigte Organisationsänderung bei der Kreisverwaltung des Vogelsbergkreises in allen Teilen umgesetzt werden kann, ist nach Einschätzung der CDU-Kreistagsfraktion fraglich. Es gebe erhebliche rechtliche Bedenken in Bezug auf das Revisionsamt, dem gesetzlich eine unabhängige Rolle zugewiesen sei, so die Kreistagsabgeordneten Kurt Wiegel und Dr. Jens Mischak.
Mittlerweile habe man das Regierungspräsidium Gießen eingeschaltet, um die Rechtsfragen bezüglich des Revisionsamtes zu klären. Auch gehe es um die Frage, inwieweit der Kreistag des Vogelsbergkreises bestimmte zwingende Beschlüsse hätte fassen müssen, um die Organisationsänderung wirksam werden zu lassen.Nach Landrat Görigs Plan solle die Zahl der Ämter von 16 auf 12 in der Kreisverwaltung festgelegt werden, wobei ein „Amt für Wirtschaftsförderung und Revision“ laut Pressemitteilung vom 30.11.2012 und Bericht im Kreistag am 7. Dezember 2012 geschaffen werden soll. Für das neue (gemeinsame) Amt sei laut Presseberichten Verwaltungsdirektor Dr. Köhler-Hälbig als Amtsleiter vorgesehen.
Vor dem Hintergrund des § 130 der Hessischen Gemeindeordnung/HGO (der in Verbindung mit § 52 der Hessischen Landkreisordnung/HKO auch für die Landkreise gelte) stelle sich die Frage, ob das Amt für Wirtschaftsförderung, das üblicherweise mit der Verwaltung und Anordnung von z.T. hohen Geldbeträgen verbunden sei, mit der gesetzlich vorgesehenen Unabhängigkeit des Revisionsamtes vereinbar ist, heißt es in der Anfrage an das Regierungspräsidium.
Wiegel und Dr. Mischak erläuterten weiter, dass sich konkret die Frage stelle, ob diese Stellung (Wirtschaftsförderung) nach § 130 Abs. 3 HGO mit den Prüfungsaufgaben vereinbar sei und, ob gemäß Abs. 5 überhaupt Zahlungen durch den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes angeordnet werden dürfen. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob nach § 131 HGO die Wirtschaftsförderung Aufgabe des Revisionsamts sein dürfe und ob dazu – bejahendenfalls – nach § 30 Nr. 14 HKO nicht die zwingende Zustimmung des Kreistags erforderlich sei.
Eine weitere Frage gelte dem Leiter des Revionsamtes, der gesetzlich eine besondere Stellung einnehme. So sei etwa gesetzlich festgelegt, dass die Berufung und Abberufung als Leiter eines Revisionsamtes der Zustimmung des Kreistags bedürfe. Derzeit sei als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Verwaltungsoberrat Göttert berufen, der erst mit Ablauf des 31.März 2013 in Ruhestand trete. Hier stelle sich die Frage, ob zum 01.01.2013 eine andere Person zum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes berufen werden könne, da eine Abberufung des derzeitigen Stelleninhabers der zwingenden Zustimmung des Kreistages bedurft hätte, die aber nicht erfolgt sei.
Mit diesem Fragenkatalog habe sich die Vogelsberger CDU-Kreistagsfraktion wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Unabhängigkeit kommunaler Revisions/Rechnungsprüfungsämter an das zuständige Regierungspräsidium gewandt. Man habe um aufsichtsbehördliche Prüfung und Beurteilung gebeten, insbesondere, ob diese Organisations- und Personaländerung in der Vogelsberger Kreisverwaltung zum 1.1.2013 – wie geplant und bereits verkündet – umgesetzt werden könne, berichteten die Kreistagsabgeordneten abschließend.